Ordnung muss sein

AGB

Einkaufsbedingungen der Quadrat GmbH 

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die die Quadrat GmbH bezieht. Sie gelten, wenn sie einmal gegenüber dem Lieferanten in den Vertrag einbezogen wurden, für alle folgenden Verträge mit dem Lieferanten, ohne dass es der erneuten Einbeziehung bedarf.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Qualitätsanforderungen, Änderungsrecht, zugesicherte Eigenschaften, Garantien, Freistellungsanspruch

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Leistungserbringung alle einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln.
  2. Wir sind berechtigt, im Rahmen der Zumutbarkeit vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung zu verlangen. Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten, sowie der Liefertermine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen.
  3. Der Lieferant sichert zu, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
  4. Hat der Lieferant entsprechend unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen zu liefern oder zu leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als zugesicherte Eigenschaft.
  5. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware den für ihren Vertrieb und ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland und in der EU entspricht und nicht gegen Rechte Dritter verstößt.
  6. Beziehen wir vom Lieferanten Stoffe und/oder Gemische im Sinne der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung), garantiert der Lieferant, dass die Stoffe/Gemische ordnungsgemäß registriert wurden. Handelt es sich um zulassungspflichtige Stoffe/Gemische, garantiert der Lieferant, dass sie zugelassen sind.
  7. Der Lieferant garantiert, dass von ihm gelieferte Waren keine Waren mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EG) 428/2009 sind und auch sonst keinen gesetzlichen Ausfuhrbeschränkungen aus Deutschland und/der der Europäischen Union unterliegen.

§ 3 Lieferfristen, Deckungskauf, Vertragsstrafe

  1. Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, verpflichtet sich der Lieferant, uns sofort schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen.
  2. Liefert oder leistet der Lieferant auch nicht innerhalb einer von uns gesetzten Nachfrist, sind wir berechtigt, auch ohne Androhung, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht verschuldet hat. Die uns durch den Verzug, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung, entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behalten wir uns bis zur Schlusszahlung vor.

§ 4 Liefermodalitäten, Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften

  1. Lieferungen an uns erfolgen DDP – Incoterms 2020 einschließlich Verpackung auf Gefahr des Lieferanten.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns bei Abgang der Lieferung bei ihm unverzüglich eine spezifizierte Versandanzeige mit Angabe unserer Bestellnummer zu senden.
  3. Wir sind nicht verpflichtet, ganz oder teilweise beschädigte Sendungen anzunehmen oder zur Schadensfeststellung einzulagern.
  4. Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der Lieferant allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.

§ 5 Preise, Zahlungsziel, Zurückbehaltungsrecht

  1. Vereinbarte Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein. Kosten für Verpackung und Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in diesen Preisen enthalten. Nachforderungen sind ausgeschlossen.
  2. Unsere Zahlungen auf Rechnungen des Lieferanten erfolgen innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt frühestens mit dem Eingang der Rechnung, jedoch nicht vor Eingang der mangelfreien Ware bzw. mangelfreier Erbringung der Leistung. Uns berechnete Verpackungskosten tragen wir nicht.
  3. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

§ 6 Einschränkung der Untersuchungs- und Rügepflicht, Regress, Verjährung von Mängelansprüchen

  1. Wir sind zu einer Wareneingangskontrolle nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge verpflichtet. Im Übrigen sind wir berechtigt, Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Liefereingang, bei nicht äußerlich erkennbaren Mängeln zwei Wochen nach Kenntnis zu rügen.
  2. Begründet ein Mangel die Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder gefährdet er unsere Lieferfähigkeit gegenüber unseren Abnehmern, sind wir berechtigt, nach Unterrichtung des Lieferanten den Mangel auf Kosten des Lieferanten unverzüglich selbst zu beseitigen oder von Dritten beseitigen zu lassen.
  3. Der Lieferant haftet für sämtliche uns aufgrund von Mängeln der Sache mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden und Aufwendungen. Das gilt auch für Produktionsunterbrechungen aufgrund mangelhafter Lieferung sowie für Aufwendungen, Kosten und Schäden, die wir gegenüber unseren Abnehmern zu tragen verpflichtet sind und die auf Mängel der vom Lieferanten bezogenen Lieferung zurückzuführen sind sowie für Aufwendungen, die uns oder unseren Abnehmern zur Schadensverhütung, -abwehr oder -minderung (z. B. Rückrufaktionen oder Auftragsstopps von unseren Auftraggebern) entstehen.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte (dazu gehören auch unsere Abnehmer), gleich aus welchem Rechtsgrund, wegen eines Sach- oder Rechtsmangels eines vom Lieferanten gelieferten Produkts oder einer vom Lieferanten erbrachten Leistung gegen uns erheben, und uns die angemessenen Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung zu erstatten. Der Lieferant ist verpflichtet, für die Dauer der Lieferbeziehung einen für die Haftungsrisiken angemessenen Versicherungsschutz zu unterhalten und uns auf Anforderung nachzuweisen.
  5. Unsere Ansprüche wegen Mängeln verjähren in zwei Jahren ab der Ablieferung der Ware bei uns. Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich die Verjährung der Mängelansprüche um die Zeit, in der wir den Liefergegenstand nicht vertragsgemäß nutzen können.
  6. Bei Ware, die wir an Verbraucher weiter veräußern oder die in der Lieferkette letztendlich an einen Verbraucher veräußert werden, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist abweichend von Ziffer 5 einen Monat nach Übergabe der Sache an den Verbraucher.

§ 7 Schutzrechte, Haftung für Rechtsverletzungen

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle ihm von uns überlassenen Informationen wie Zeichnungen, Unterlagen, Erkenntnisse, Muster, Fertigungsmittel, Modelle, Datenträger usw. geheim zu halten, sie nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung zu vervielfältigen oder Dritten (auch Unterlieferanten) zugänglich zu machen und nicht für andere als die von uns bestimmten Zwecke zu verwenden. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die dem Lieferanten bei Empfang bereits berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder allgemein bekannt sind oder werden.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Informationen im Sinne des Absatzes 1 sowie Vervielfältigungen davon auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, zu pflegen und zu versichern und auf unser Verlangen hin jederzeit herauszugeben bzw. zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht ihm an diesen Informationen nicht zu.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 übernommenen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe wir nach billigem Ermessen bestimmen können und deren Angemessenheit vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Uns bleibt vorbehalten, weiter gehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, auf die eine gezahlte Vertragsstrafe anzurechnen ist.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizuhalten, die Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten uns gegenüber geltend machen, wenn die Verletzung auf Leistungen oder Vorleistungen beruht, die der Lieferant erbracht oder geliefert hat, und uns die angemessenen Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung zu erstatten.

§ 8 Aufrechnungsbefugnis

Wir sind berechtigt, gegen Zahlungsansprüche des Lieferanten mit eigenen Zahlungsansprüchen gegen den Lieferanten aufzurechnen unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund die wechselseitigen Ansprüche bestehen.

§ 9 Salvatorische Klausel, Formabrede, Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen als unwirksam oder ungültig erweisen, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung ist Flensburg.

 

Verkaufsbedingungen der Quadrat GmbH

§ 1 Geltung der Geschäftsbedingungen

  1. Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die die Quadrat GmbH erbringt. Sie gelten jedoch nicht, wenn der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten, wenn sie einmal gegenüber dem Vertragspartner in den Vertrag einbezogen wurden, für alle folgenden Verträge mit dem Vertragspartner, ohne dass es der erneuten Einbeziehung bedarf.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsabschluss, vereinbarte Eigenschaften

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge und Bestellungen sind erst dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Verträge über die Lieferung von Waren kommen spätestens dadurch zustande, dass wir sie ausliefern.
  2. Angaben in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen sowie Bezugnahmen auf DIN-Normen oder vergleichbare Normen dienen der Warenbeschreibung und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich als solche gekennzeichnet. Maße, Gewichte, Farben, Stoffe oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn das ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  3. Qualitätssicherungsvorschriften und Richtlinien des Vertragspartners sind für uns nur verbindlich, wenn wir das schriftlich bestätigt haben. Eine Beschaffenheitsvereinbarung für Liefergegenstände, die für eine Serienfertigung vorgesehen sind, kommt frühestens mit einer beiderseits akzeptierten Produktfreigabe zustande, selbst wenn zuvor von uns schon in größerer Stückzahl Teile hergestellt, bearbeitet oder übergeben worden sind.

§ 3 Preisbestandteile, Preisanpassung, Fälligkeit

  1. Unsere Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und gelten ab unserem Firmensitz unverzollt zzgl. Verpackung und Versand.
  2. Tritt nach Vertragsschluss eine unvorhergesehene Erhöhung der maßgeblichen Faktoren für die Berechnung unserer Preise ein, insbesondere für Rohstoffe, Vorprodukte, Werkstoffe, Löhne und Nebenkosten, Energiekosten und Steuern, sind wir berechtigt, die vertraglich vereinbarten Preise für unsere Leistungen entsprechend zu erhöhen. Falls die Erhöhung mehr als 5 % beträgt, ist der Vertragspartner berechtigt, binnen 14 Tagen ab Mitteilung der Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Kaufpreise für von uns gelieferte Ware sind am Tag der Lieferung ohne Abzug fällig.

§ 4 Teillieferungen, Gefahrübergang beim Versendungskauf, Mengen

  1. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen, es sei denn, dass dem Vertragspartnern Teillieferungen nicht zumutbar sind.
  2. Mit der Übergabe an das Transportunternehmen geht die Gefahr auf den Vertragspartner über. Wir werden mit der Übergabe an das Transportunternehmen von der Leistungspflicht frei. Falls sich die Übernahme durch das Transportunternehmen ohne unser Verschulden verzögert, treten diese Folgen bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Vertragspartner ein. Der Transport der Ware geschieht auf Gefahr des Vertragspartners. Vorstehendes gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir zusätzliche Leistungen, z. B. Transportkosten oder Anlieferung, übernommen haben.
  3. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die von uns bei der Warenausgangskontrolle ermittelten Werte maßgebend, es sei denn, der Kunde weist abweichende Werte nach.

§ 5 Liefervorbehalt, Lieferzeiten, Mitwirkungspflicht, Zollabwicklung

  1. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko für bei uns bestellte Waren und sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages und trotz nachweislicher Bemühung um Bezug vom Lieferanten der Liefergegenstand nicht zu erhalten ist.
  2. Ist die Nichteinhaltung einer für von uns zu liefernde Ware vereinbarten Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, behördliche Genehmigungsverfahren, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungszeit für die Dauer dieser Umstände. Das gilt auch, wenn wir uns bei Eintritt des hindernden Umstands im Verzug befinden. Dauert das Leistungshindernis mehr als einen Monat an, sind sowohl wir als auch der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus gehende Rechte des Vertragspartners bleiben davon unberührt.
  3. Wir werden den Vertragspartner von einem Leistungshindernis unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen des Vertragspartners unverzüglich zurückerstatten.
  4. Sind Teillieferungen erbracht, gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 4 nur hinsichtlich der noch nicht erbrachen Lieferung.

§ 6 Eigentumsvorbehalt, erweiterter Eigentumsvorbehalt

  1. Von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen wurde.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Sachschäden, Feuer und Diebstahl zu versichern und unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall der Veräußerung von uns gelieferter Ware tritt der Vertragspartner seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
  3. Verbindet der Vertragspartner von uns gelieferte Ware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab. Erwirbt der Vertragspartner das Alleineigentum an der neuen Sache, verpflichtet er sich, uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einzuräumen und die Sache unentgeltlich für uns zu verwahren. Ist bei Weiterveräußerung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen kein Einzelpreis vereinbart worden, tritt der Vertragspartner uns mit Vorrang vor den übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Der Vertragspartner bleibt berechtigt, an uns abgetretene Forderungen einzuziehen. Wir werden die Forderungen nicht einziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungspflichten uns gegenüber nachkommt.
  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf unsere Anforderung uns die sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und uns jeden Vollstreckungszugriff auf in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware sowie Beschädigungen oder die Vernichtung unverzüglich mitzuteilen. Dasselbe gilt für einen Wechsel des Besitzes an der Ware sowie einen Wechsel des Aufbewahrungsorts der Ware.
  5. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu verwerten. Der Erlös ist abzüglich der Kosten der Verwertung auf die Forderung gegen den Vertragspartner anzurechnen.

§ 7 Mängel

  1. Die Ansprüche wegen Mängeln an von uns gelieferter Ware und von uns erbrachten Leistungen bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ergänzend gilt folgendes:
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
  3. Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln an von uns gelieferten Sachen verjähren in einem Jahr ab der Ablieferung der Sache an den Vertragspartner.

§ 8 Schutzrechte, Haftung für Rechtsverletzungen

1. Gewerbliche Schutzrechte, Urheber- und Nutzungsrechte, die sich aus der Leistungserbringung durch uns ergeben, stehen ausschließlich uns zu. Das gilt auch, wenn der Vertragspartner uns Verbesserungen oder Änderungen unserer Leistungen vorschlägt. Entwürfe, Designs, Programme und Konstruktionsvorschläge von uns dürfen nur mit unserer Genehmigung an Dritte weitergeleitet werden, unabhängig davon, ob an ihnen Schutzrechte begründet sind oder nicht.

2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizuhalten, die Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten uns gegenüber geltend machen, wenn die Verletzung auf Vorleistungen beruht, die der Vertragspartner erbracht oder geliefert hat, und uns die angemessenen Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung zu erstatten.

3. Wird gegenüber dem Vertragspartner von einem Dritten die Behauptung erhoben, von uns gelieferte Ware oder eine von uns erbrachte Leistung greife in ein Schutzrecht des Dritten ein, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns davon unverzüglich unterrichten. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Behandlung solcher Ansprüche zu übernehmen.

§ 9 Haftungsbeschränkungen

  1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Vertragspartner vertrauen darf.
  2. Unsere Haftung von für Ertragsausfall- und Betriebsunterbrechungsschäden ist ausgeschlossen, wenn die Verzögerung darauf beruht, dass trotz nachweislich rechtzeitiger Bestellung und trotz nachweislicher Bemühung um rechtzeitigen Bezug eine für unsere Leistung erforderliche Ware oder sonstige Vorleistung nicht rechtzeitig vom Lieferanten zu erhalten ist.

§ 10 Salvatorische Klausel, Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen als unwirksam oder ungültig erweisen, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist jedoch ausgeschlossen.
  3. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung ist Flensburg.